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Illustration

AUS- UND WEITERBILDUNG

Ausbildungsvertrag

Wichtiger Hinweis zum Ausfüllen der Vertragsformulare:

Das Berufsbildungsgesetz fordert von den Ausbildungsbetrieben ab dem 1. April 2007 zusätzliche statistische Daten. Die einheitlichen Ausbildungsvertragsformulare wurden entsprechend angepasst.

Der Vertrag steht im Word-Format sowie in zwei verschiedenen pdf-Formaten zur Verfügung. Ein pdf-Formular enthält Pull-Down-Menüs und eignet sich gut zum Ausfüllen am PC, das andere Formular ohne Pull-Down-Menüs kann als Vorlage für den Druck eines Durchschreibesatzes verwendet werden.

Anmeldung zur Berufsschule
Download Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag für den Einzelhandel

Ausbildungsvertrag
Abkürzung der Ausbildungszeit
Verlängerung der Ausbildungszeit
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Probezeit
Ort der Ausbildung
Vergütung
Tägliche Ausbildungszeit
Urlaub
Sonstige Vereinbarungen
Checkliste für den Ausbildungsvertrag (Download)

Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag steht am Anfang des Berufsausbildungsverhältnisses. Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages zwischen dem/der Ausbildenden und dem/der Auszubildenden schriftlich niederzulegen.

Zu Beginn der Ausbildung hat der/die Auszubildende dem/der Ausbildenden

  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsausweis/Versicherungsnachweisheft
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • Gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende

vorzulegen.

Dem Vertrag beigefügt werden müssen die zeitliche und sachliche Gliederung sowie Art und Ziel der Berufsausbildung, insbesondere der Beruf, für den ausgebildet werden soll und für Jugendliche eine Bescheinigung über eine ärztliche Erstuntersuchung.

Der Vertrag ist vom Ausbildenden, dem/der Auszubildenden und bei Jugendlichen auch vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

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Abkürzung der Ausbildungszeit

Die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungsdauer muss verkürzt werden, wenn:

  • der/die Auszubildende vor Beginn der Ausbildung ein fachlich einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr oder eine entsprechende Berufsfachschule besucht hat (Niedersächsische Anrechnungsverordnung),
  • die Vertragsparteien im Ausbildungsvertrag ihren beiderseitigen Willen auf eine kürzere Ausbildungsdauer mitteilen und die IHK dem zustimmt,
  • es sich während der Ausbildung herausstellt, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Ausbildungsdauer erreicht werden kann, einer der Vertragspartner die Verkürzung bei der IHK beantragt und diese zustimmt oder
  • der/die Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule mindestens "gute" Leistungen zeigt, und bei der IHK die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung betragt wird.

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Verlängerung der Ausbildungszeit

Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die IHK die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen würde, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit.
Sollte ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung nicht mehr besteht.

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Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Das Ausbildungsverhältnis darf nach Ablauf der Probezeit nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst oder aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Der/die Auszubildende kann ferner den Vertrag kündigen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Allerdings ist dann eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.

Im Fall von ernsten Auseinandersetzungen muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein. Dazu ist bei der IHK ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Nur wenn es zu keiner Einigung kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei.

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Probezeit

Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

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Ort der Ausbildung

Der Ort der Ausbildung gibt an, wo die Ausbildung tatsächlich stattfindet. Er ist im Berufsausbildungsvertrag einzutragen. Filialbetriebe müssen ggf. die Filialen erwähnen, wenn auch dort ausgebildet werden soll.

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Ergänzende Ausbildungsmaßnahmen sind mit Inhalt und Dauer festzulegen.

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Vergütung

Die Ausbildungsvergütung ist für jedes Ausbildungsjahr einzutragen. Sie muss angemessen sein und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen. Sofern eine Tarifbindung vorliegt, gelten die Tarifverträge.

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Tägliche Ausbildungszeit

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hat ihre obere Grenze im Arbeitszeitgesetz bzw. in tariflichen Regelungen. Für Jugendliche ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.

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Urlaub

Bei der Gewährung des Urlaubs ist folgendes zu berücksichtigen:

Urlaubsanspruch nach tariflichen und rechtlichen Regelungen:

Das Urlaubsjahr ist immer das Kalenderjahr. Minderjährige Auszubildende haben mindestens einen Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, volljährige Auszubildende mindestens einen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Sofern der Ausbildungsbetrieb eine tarifliche Regelung zugrunde legt, ist diese anzuwenden. Falls bei jugendlichen Auszubildenden der Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz höher ist als der nach der tariflichen Regelung, so gilt die Regelung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses.

Teilurlaubsansprüche bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses:

Beginnt das Ausbildungsverhältnis am 01.08. oder später, ist der Urlaubsanspruch je nach zugrunde liegender Regelung zu Zwölfteln. Falls das Ausbildungsverhältnis aber zum 01.07. oder früher beginnt, entsteht ein Urlaubsanspruch mindestens nach dem Bundesurlaubs- bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz. Gehen tarifliche Regelungen über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus, so ist der tarifliche Urlaub zu gewähren.

Teilurlaubsansprüche bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses:

Sofern das Berufsausbildungsverhältnis, z.B. durch eine bestandene Prüfung, spätestens am 30.06. endet, ist der anteilige Urlaub durch Zwölftelung zu ermitteln und zu gewähren. Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 01.07. oder später, hat der Auszubildende einen Mindesturlaubsanspruch nach den gesetzlichen Regelungen (Bundesarbeitsgericht, 09.03.1984 – 6 AZR 442/83: Der gesetzliche Mindesturlaub eines Arbeitnehmers, der nach erfüllter Wartezeit in der 2. Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet, kann durch eine tarifliche Regelung weder ausgeschlossen noch gemindert werden. Auch eine Zwölftelung des Urlaubs ist insoweit unwirksam). In die Berufsausbildungsverträge ist, sofern die Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte endet, also mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch einzutragen.

Angefangene Beschäftigungsmonate sind grundsätzlich nicht zu beachten, es sei denn, eine tarifliche Regelung bestimmt etwas anderes. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

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Sonstige Vereinbarungen

Der Vertrag darf keine Vereinbarungen enthalten, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zuungunsten des/der Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Im Vertrag müssen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bezeichnet werden, denen der Vertrag unterliegt.

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Weitere Informationen erhalten Sie vom Team Berufsausbildung.

DOKUMENT-NR. 834

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