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RECHT UND FAIR PLAY

EuGH-Urteil zum Fernabsatz: Hinsendekosten müssen dem Verbraucher erstattet werden

Online- und Versandhändler müssen sich auf höhere Portokosten einstellen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil gefällt, das Tausende von Versandhändlern betrifft und die in Deutschland bislang mögliche Regelung untersagt, den Kunden beim Widerruf mit den Kosten der Zusendung zu belasten (Entscheidung vom 15.04.2010 - C-511/08).

Das Urteil besagt, dass dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften auch die Kosten des Hinversands zu erstatten sind. Der Verbraucher ist insoweit bei einem Widerruf so zu stellen, wie er ohne Vertragsschluss stünde.

Nach Art. 6 Abs. 2 der "Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz" sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. In Deutschland gilt das jedoch nur,

  • wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und
  • wenn es einzelvertraglich vereinbart worden ist und
  • wenn der Preis der zurückzusendenden Sache 40 – nicht übersteigt oder wenn bei einem Preis über 40 – der Verbraucher noch keine (An-)Zahlung geleistet hat.

Fraglich war bisher, ob dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung der Ware erstattet werden müssen, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet. Diese Frage legte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2008 dem EuGH zur Entscheidung vor.

Im Urteil des EuGH heißt es, dass die Richtlinie "einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt."

Der Gerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Widerrufsfolgen eindeutig zum Ziel haben, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Diesem Ziel würde es aber zuwider laufen, wenn es den Mitgliedsstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass dem Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten der Hinsendung auferlegt werden dürfen. Außerdem hält der Gerichtshof es für einen ausgewogenen Risikoausgleich, wenn der Händler die Hinsendekosten tragen muss, der Verbraucher dafür die Rücksendekosten. Die Auferlegung auch noch der Hinsendekosten, so der EuGH, würden den Verbraucher zu sehr belasten, da er dann Hin- und Rücksendekosten tragen müsse.

Das bedeutet für Online- und Versandhändler in Deutschland, dass diese sowohl mit den Hin- als auch mit den Rücksendekosten belastet sein können. Unklar ist derzeit, ob als Folge des EuGH-Urteils auch die Widerrufsbelehrung geändert werden muss und was bei einem Teilwiderruf gilt.

DOKUMENT-NR. 34350

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