Online- und Versandhändler müssen sich auf höhere
Portokosten einstellen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil gefällt, das
Tausende von Versandhändlern betrifft und die in Deutschland
bislang mögliche Regelung untersagt, den Kunden beim Widerruf mit
den Kosten der Zusendung zu belasten (Entscheidung vom 15.04.2010 -
C-511/08).
Das Urteil besagt, dass dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs
bei Fernabsatzgeschäften auch die Kosten des
Hinversands zu erstatten sind. Der Verbraucher ist
insoweit bei einem Widerruf so zu stellen, wie er ohne
Vertragsschluss stünde.
Nach Art. 6 Abs. 2 der "Richtlinie über den Verbraucherschutz
bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz" sind die einzigen Kosten,
die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts
auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung der Waren. In Deutschland gilt das jedoch
nur,
- wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht
und
- wenn es einzelvertraglich vereinbart worden ist
und
- wenn der Preis der zurückzusendenden Sache 40 – nicht
übersteigt oder wenn bei einem Preis über 40
– der Verbraucher noch keine (An-)Zahlung geleistet hat.
Fraglich war bisher, ob dem Verbraucher die Kosten der
Hinsendung der Ware erstattet werden müssen, wenn dieser sein
Widerrufsrecht ausübt und die Ware vollständig an den Verkäufer
zurücksendet. Diese Frage legte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr
2008 dem EuGH zur Entscheidung vor.
Im Urteil des EuGH heißt es, dass die Richtlinie "einer
nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem
im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten
der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein
Widerrufsrecht ausübt."
Der Gerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass die
Bestimmungen der Richtlinie über die Widerrufsfolgen eindeutig zum
Ziel haben, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines
Widerrufsrechts abzuhalten. Diesem Ziel würde es aber zuwider
laufen, wenn es den Mitgliedsstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass
dem Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten der Hinsendung
auferlegt werden dürfen. Außerdem hält der Gerichtshof es für einen
ausgewogenen Risikoausgleich, wenn der Händler die Hinsendekosten
tragen muss, der Verbraucher dafür die Rücksendekosten. Die
Auferlegung auch noch der Hinsendekosten, so der EuGH, würden den
Verbraucher zu sehr belasten, da er dann Hin- und Rücksendekosten
tragen müsse.
Das bedeutet für Online- und Versandhändler in Deutschland, dass
diese sowohl mit den Hin- als auch mit den Rücksendekosten belastet
sein können. Unklar ist derzeit, ob als Folge des EuGH-Urteils auch
die Widerrufsbelehrung geändert werden muss und was bei einem
Teilwiderruf gilt.