Die Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe
öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) ist am
Donnerstag (10. Juni 2010) im Bundesgesetzblatt I Nr. 30 Seite 724
verkündet worden und am Freitag, den 11. Juni 2010 Juni in Kraft
getreten.
Mit der Vergabeverordnung sind die von den Vergabe- und
Vertragsausschüssen novellierten Vergabe- und Vertragsordnungen für
Liefer- / Dienstleistungen, Bau-, sowie freiberufliche
Dienstleistungen (VOL 2009, VOB 2009, VOF 2009) nun endgültig
verabschiedet. Die 2. Abschnitte von VOB/A 2009 und VOL/A 2009
sowie die VOF 2009 treten mit der Veröffentlichung der VgV im
Bundesgesetzblatt in Kraft.
Der Anwendungserlass des Landes Niedersachsen liegt bereits in
der Entwurfsfassung vor und wird vermutlich am 16. Juni im
Niedersächsischen Gesetzesblatt veröffentlicht, so dass die neuen
Bestimmungen ab dann auch bei allen öffentlichen Auftraggebern
Berücksichtigung finden. Den Volltext der VgV, der neugefassten
Verdingungsordnungen finden Sie im Downloadbereich.
Viele Regelungen der bisherigen VgV sind in das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) übernommen und daher in der VgV
gestrichen bzw. zusammengefasst worden. So wurden insbesondere die
Regeln zum vergaberechtlichen Rechtsschutz im GWB konzentriert -
die Funktion der VgV als Scharnier zu den Vergabe- und
Vertragsordnungen wird damit stärker betont.
Inhaltlich regelt die neue VgV u. a.:
- Hinweis, dass für Sektorenauftraggeber (Trinkwasser,
Energieversorgung und Verkehr) die Sektorenverordnung SektVO vom
23. September 2009 zur Anwendung kommt (§ 1 Abs. 2 VgV)
- Neuregelung der EU-Schwellenwerte (§ 2 VgV)
- Redaktionelle Neufassung des § 3 VgV (Schätzung des
Auftragswerts)
- Berücksichtigung des 'Energieverbrauchs' im Rahmen der
Leistungs-beschreibung sowie als Zuschlagskriterium (sowohl im
Bereich der VOB/A als auch der VOL/A)
- Streichung des 'Wettbewerblichen Dialogs' (Vollständige
Übernahme in die novellierten Abschnitte 2 der VOB/A und
VOL/A)
- Streichung der §§ 7 bis 13 VgV (Regelungen wurden in die neue
SektVO überführt beziehungsweise in das GWB übernommen)
- Zukünftig keine Veröffentlichung des CPV-Codes mehr im
Bundesanzeiger – nur noch Änderungen (§ 14 Abs. 2 VgV)
- Zusammenfassung der bislang in § 30a VOL/A und § 19 VOF
geregelten Melde- und Berichtspflichten im neuen § 17 VgV
- Vollständige Streichung des Abschnitts 2 der VgV
(Nachprüfungsverfahren) – Übernahme der Nachprüfungsbestimmungen in
das GWB ist bereits erfolgt (vgl. § 102 ff. GWB)
Änderungen in VOL/A und VOB/A:
Mit dem Inkrafttreten der neuen Verdingungsordnungen verbunden
sind zunächst eine am Verfahrensablauf orientierte
Neustrukturierung sowie eine Straffung der maßgeblichen
Vorschriften. Darüber hinaus finden sich aber auch zahlreiche,
erhebliche Neuerungen für das Vergabeverfahren in materieller
Hinsicht, die öffentliche Auftraggeber wie Bieter gleichermaßen
betreffen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist etwa die Einführung
einheitlicher Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und
freihändige Vergaben unterhalb der Schwellenwerte durch die VOB/A.
In der VOL/A werden unterhalb der Schwellenwerte sogar die Freiheit
der Verfahrenswahl festgeschrieben sowie erstmals Regelungen zur
sogenannten 'dynamischen Beschaffung' getroffen. Zusätzlich wird
der 'Direktkauf' eingeführt, nach der Aufträge unterhalb von 500,00
Euro nunmehr auch ohne ein förmliches Vergabeverfahren vergeben
werden dürfen. Allerdings werden den Auftraggebern im Gegenzug für
diese Vereinfachungen durch beide Verdingungsordnungen bestimmte
Ex-post Transparenzpflichten auferlegt.
Neu sind im VOB/A-Bereich auch die Regelungen zu
Bedarfspositionen, die nunmehr nur noch in Ausnahmefällen
ausgeschrieben werden dürfen. Außerdem soll im Regelfall auf
Sicherheitsleistungen des Auftragnehmers verzichtet werden.
Sowohl in der VOB als auch in der VOL sind darüber hinaus die
Anforderungen an die Eignungsnachweise deutlich gesenkt worden. So
wurde die Bedeutung von Präqualifikationsverzeichnissen und
Eigenerklärungen gestärkt. Fehlende Erklärungen und Nachweise
dürfen darüber hinaus vom Auftraggeber nachgefordert werden, soweit
das Angebot nicht aus anderen formalen Gründen (z. B. verspätetes
Angebot) auszuschließen ist. Derart nachgeforderte Erklärungen
müssen dann innerhalb von sechs Kalendertagen durch den Bieter
vorgelegt werden.
Weitere wichtige Änderungen der Verdingungsordnungen betreffen
den Umgang mit fehlenden Preisangaben (kein zwangsweiser
Angebotsausschluss), den Ausschluss von nicht hinreichend
gekennzeichneten Nebenangeboten sowie den Ablauf des
Submissionstermins.
VOB: VHB Bund ab 11. Juni verfügbar:
Das BMVBS hat darauf hingewiesen, dass ab dem 11. Juni 2010 das
überarbeitete und an die VOB/A 2009 angepasste Vergabe- und
Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes (VHB Bund) auf den
Internetseiten des BMVBS (www.bmvbs.de Rubrik Bauwesen / Bauauftragsvergabe)
verfügbar sein wird. Das Vergabehandbuch wird bei der Durchführung
von Bauvorhaben des Bundes als Arbeitsmittel für die Vergabe und
vertragliche Abwicklung von Bauleistungen genutzt. Die
Veröffentlichung des neuen Vergabe- und Vertragshandbuchs wird von
einem Anwendungserlass des BMVBS (zur Anwendung der VOB/A 2009)
begleitet werden.