Die Rechtslage bei Reklamationen ist ständiger
Inhalt von telefonischen Anfragen bei der IHK. Die zehn Fragen, die
Einzelhändler aus der Region den IHK-Mitarbeitern am häufigsten
stellen, finden Sie im Folgenden knapp beantwortet.
- Was ist der Unterschied zwischen
Gewährleistung und Garantie?
- Was ist ein Mangel?
- Wer entscheidet, ob ich reparieren darf
oder gleichwertigen Ersatz liefern muss oder gar Geld zurückgeben
muss?
- Kann ich als Händler meinen Kunden an den
Hersteller verweisen?
- Hat der Kunde grundsätzlich ein 14-tägiges
Umtauschrecht?
- Ist bei reduzierter Ware der Umtausch
ausgeschlossen?
- Muss ich bei Umtausch Geld zurückgeben?
Oder nur andere Ware oder einen Gutschein?
- Gibt es Umtausch nur gegen Vorlage des
Kassenbons?
- Gilt bei gebrauchten Waren „gekauft wie
gesehen”?
- Entfällt bei Auktionen das
Gewährleistungsrecht? Und bei eBay?
1. Was ist der Unterschied zwischen
Gewährleistung und Garantie?
Die Gewährleistung ist vom Gesetz vorgeschrieben: Der Verkäufer
einer Sache haftet zwei Jahre dafür, dass die Sache beim
Gefahrübergang (in der Regel bei Übergabe der Sache) keinen Mangel
hat. Die Gewährleistung kann auch nicht einfach vertraglich
ausgeschlossen werden.
Garantie ist dagegen ein vom Verkäufer oder Hersteller
freiwillig gegebenes Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen, das
typischerweise über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Die
Garantie ersetzt die Gewährleistung niemals, sondern ergänzt sie
immer nur. Gibt der Hersteller z. B. eine Haltbarkeitsgarantie von
drei Jahren, erhält der Kunde dadurch zusätzliche Ansprüche gegen
den Hersteller, kann aber in den ersten zwei Jahren genauso seine
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler gelten machen.
Vorsicht: Garantien gelten auch, wenn sie nur mündlich gegeben
werden. Als Händler sollte man daher im Verkaufsgespräch nicht
„zuviel” versprechen.
nach oben
2. Was ist ein Mangel?
Einen Mangel hat die Kaufsache, wenn sie nicht die vereinbarte
Beschaffenheit hat oder wenn sie sich nicht für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich nicht
für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die übliche
Beschaffenheit aufweist.
Der Händler haftet für den Mangel dann, wenn er schon bei
Gefahrübergang (in der Regel bei der Übergabe der Sache) vorhanden
war. Ob der Mangel zu diesem Zeitpunkt erkennbar war, spielt keine
Rolle. Auch Material- oder Verarbeitungsfehler, die erst später zu
Problemen führen, sind also Sachmängel.
Ein Mangel liegt also nicht nur dann vor, wenn die Glasur der
Kaffeetasse von Anfang an einen Sprung hat, so dass die Tasse nicht
dicht ist (gewöhnliche Verwendung), sondern schon bei Glasursprung
(übliche Beschaffenheit), selbst wenn sie benutzbar ist. Mangel ist
z. B. auch, wenn die Tasse als spülmaschinenfest verkauft wird
(vereinbarte Beschaffenheit), aber durch Spülmaschinenwäsche
Glasurschäden oder Farbveränderungen erleidet, wenn die Tasse nicht
die auf der Verpackung angegebene Farbe hat (vereinbarte
Beschaffenheit) etc. Eine Freisprechanlage für Handys hat z. B.
auch dann einen Mangel, wenn der Verkäufer fälschlicherweise sagt,
sie funktioniere mit einem bestimmten Handy-Typ (nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung).
nach oben
3. Wer entscheidet, ob ich reparieren darf oder
gleichwertigen Ersatz liefern muss oder gar Geld zurückgeben
muss?
Der Kunde hat bei Mängeln grundsätzlich das Wahlrecht. Zunächst
kann er wählen, ob er Nachbesserung oder Ersatzlieferung wünscht.
Der Händler kann die vom Kunden gewählte Form nur verweigern, wenn
sie für ihn unzumutbar oder unmöglich ist. So ist der Händler z. B.
nicht zur Lieferung des Nachfolgemodells verpflichtet, wenn das
bemängelte Modell nicht mehr lieferbar ist. Auch kann der Händler
die unverhältnismäßig teure Reparatur ablehnen.
Scheitert die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, entsteht für
den Kunden ein neues Wahlrecht: Er kann den Vertrag rückgängig
machen oder dem Mangel entsprechende Minderung des Kaufpreises
verlangen.
nach oben
4. Kann ich als Händler meinen Kunden an den
Hersteller verweisen?
Wenn es um die Gewährleistung geht, ist immer der Händler der
Ansprechpartner des Kunden. Nur er ist ja der Vertragspartner. Dem
Kunden kann es rechtlich vollkommen egal sein, bei wem der Händler
seine Waren bezogen hat und was dessen Lieferant zu der Reklamation
sagt. Wenn der Kunde eine Zurückweisung der Reklamation nicht
akzeptieren will, kann und muss er den Händler verklagen, nicht
irgendeinen Vorlieferanten oder Hersteller.
Anders sieht es nur bei der Herstellergarantie aus. Wenn der
Kunde sich auf eine Herstellergarantie beruft, muss er die Sache
auch mit dem Hersteller klären.
nach oben
5. Hat der Kunde grundsätzlich ein 14-tägiges
Umtauschrecht?
Im Prinzip nein. Das 14-tägige Widerrufs- oder Rückgaberecht
ohne Angabe von Gründen ist vorgeschrieben bei Haustürgeschäften
und Fernabsatzverträgen, d. h. wenn der Verbraucher Ware per
Internet, Email, Fax oder Telefon bestellt. Es besteht aber
grundsätzlich nicht, wenn der Kunde im Ladenlokal eine Ware
erwirbt. Dann ist ein Umtausch nur bei Vorliegen von Mängeln
vorgesehen. Darüber hinaus ist jedes Entgegenkommen des Händlers
reine Kulanz.
Manche Händler räumen allerdings per Aushang ein Umtauschrecht
ein, z. B. „Umtausch unbenutzter Ware binnen sieben Tagen gegen
Vorlage des Kassenbons”. Dann ist der Händler an diese Zusage
selbstverständlich auch gebunden. Will der Händler in solchen
Fällen allerdings kein Geld zurückgeben, sondern lediglich gegen
andere Ware oder einen Gutschein umtauschen, kann es sich
empfehlen, deutlich darauf hinzuweisen.
nach oben
6. Ist bei reduzierter Ware der Umtausch
ausgeschlossen?
Im Prinzip nein. Auch reduzierte Ware kauft der Kunde
grundsätzlich als mangelfrei, sei es im Sommerschlussverkauf, bei
Umbau, als Auslaufmodell oder vom Krabbeltisch. Nur dann, wenn die
Ware ausdrücklich wegen des Mangels reduziert wurde, kann der Kunde
gerade für diesen Mangel keine Gewähr mehr verlangen. Er hat ja die
Ware gerade in Ansehung des Mangels erworben.
Räumt der Händler z. B. per Aushang den Umtausch bei
Nichtgefallen ein, kann er reduzierte Ware davon ausschließen, muss
dann aber auch ausdrücklich darauf hinweisen.
nach oben
7. Muss ich bei Umtausch Geld zurückgeben? Oder
nur andere Ware oder einen Gutschein?
Bei Mängelreklamationen entscheidet zunächst der Kunde, ob er
Nachbesserung oder Ersatzlieferung will oder, falls beides nicht
möglich oder zumutbar ist, ob er Minderung oder Rückgängigmachung
des Kaufs will. Gutscheine sieht das Gesetz gar nicht vor (sie
können aber häufig ein guter Kompromiss sein).
Beim Umtausch aus Kulanz steht es dem Händler frei, was er dem
Kunden anbietet. Wenn er zum Umtausch gar nicht verpflichtet ist,
kann er ihn selbstverständlich auch auf Ersatzware oder einen
Gutschein beschränken.
Räumt der Händler generell, z. B. durch Aushang, ein
Umtauschrecht ein, kommt es darauf an, wie er das Recht formuliert
bzw. wie ein durchschnittlicher Kunde die Zusage verstehen darf.
Zur Klarstellung kann sich ein Zusatz wie „keine Barauszahlung” o.
Ä. empfehlen.
nach oben
8. Gibt es Umtausch nur gegen Vorlage des
Kassenbons?
Bei Mängelreklamationen kann der Händler vom Kunden den Beweis
verlangen, dass er die Ware bei ihm erworben hat, dass der Erwerb
innerhalb der Gewährleistungsfrist war, und, wenn es auf den Preis
ankommt, auch zu welchem Preis er gekauft hat. Dieser Beweis ist
zwar am Einfachsten durch den Kassenbon zu erbringen. Rechtlich
möglich ist aber genauso zum Beispiel der Beweis durch Zeugen.
Sofern es um einen von Ihnen freiwillig eingeräumten Umtausch
geht, kann man auch die Bedingungen vorher festlegen, z. B. Vorlage
des Kassenbons, unbenutzte Ware, Originalverpackung etc.
nach oben
9. Gilt bei gebrauchten Waren „gekauft wie
gesehen”?
Nein. Nach Gesetz gibt es bei gebrauchten Waren ebenso zwei
Jahre Gewährleistung wie bei Neuwaren. Als Händler können Sie
gegenüber dem Kunden, der für sein Unternehmen kauft, die
Gewährleistung hier allerdings ausschließen.
Gegenüber dem Privatkunden können Sie die Gewährleistung
grundsätzlich nicht ausschließen. Hier kann die
Gewährleistungsfrist aber auf ein Jahr begrenzt werden.
Beim Verkauf gebrauchter Waren empfiehlt es sich dringend, den
Zustand der Ware so genau wie möglich zu beschreiben. Wenn Sie
belegen können, dass der Kunde z. B. die Kratzer im Lack oder den
nicht auf den ersten Blick sichtbaren Schaden bei Vertragsschluss
kannte, kann er deswegen natürlich nicht mehr reklamieren.
nach oben
10. Entfällt bei Auktionen das
Gewährleistungsrecht? Und bei eBay?
Zwar gibt es bei echten Versteigerungen kein
Gewährleistungsrecht, doch haben die Gerichte eindeutig
entschieden, dass die typischen Internet-Auktionen keine echten
Versteigerungen sind, sondern ein Verkauf gegen Höchstgebot. Daher
gelten bei eBay etc. alle Vorschriften über den Verkauf von Waren,
also auch die Gewährleistungsrechte.
nach oben
Und last but not least: Wo steht–s
geschrieben?
Das Gewährleistungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
geregelt. Die Grundregeln zur Mängelgewährleistung beim Kauf finden
Sie in den §§ 434 bis 447. Besonderen Schutz genießt der Käufer,
der nur Verbraucher ist, gegenüber einem Unternehmer als Verkäufer
nach den §§ 474 bis 477. Bei vorformulierten Verträgen (AGB) gelten
zusätzlich die Pflichten aus den §§ 305 bis 310. Online-Handel und
sonstiger Fernabsatz müssen auch noch die §§ 312b bis 312f
besonders beachten.
Gesetzestexte finden Sie im Buchhandel aber auch kostenfrei im
Internet unter http://bundesrecht.juris.de